Gegenstand dieser Arbeit ist die Rechtsprechung des österreichischen Verwaltungsgerichtshofes zur sog „Liebhabereibestimmung“ (§ 2 Abs 5 Z 2 iVm § 28 Abs 5 Z 4 UStG 1994) im Lichte der unionsrechtlichen Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie.
Der VwGH qualifiziert die sog „kleine Vermietung“ iSd § 1 Abs 2 Z 3 Liebhabereiverordnung bei Erwirtschaftung eines „Gesamtverlustes“ im Wege einer richtlinienkonformen Auslegung als eine von der Umsatzsteuer unecht befreite Tätigkeit.
Die Argumentation des VwGH beruht im Wesentlichen auf Fachartikel Sarntheins sowie auf auf die EuGH-Urteile „Goed Wonen“ und „Gemeente Leusden“.
Diese Arbeit soll aufzeigen, dass die Argumente des VwGH im Lichte des Unionsrechts nicht haltbar und die Entscheidungen des Gerichtshofes richtlinienwidrig erscheinen.
Insoweit dem Einzelnen aus unionswidrigen Entscheidungen durch nationale Höchstgerichte ein „Schaden“ entsteht, werden die Möglichkeiten der Staatshaftung und des EU-Pilotverfahrens zur Durchsetzung des Unionsrechts auf Umwegen dargestellt.